Boden: Träger von Nutzungsfunktionen

"Boden wird durch das Bundes-Bodenschutzgesetz auch unter Schutz gestellt, um als Baugrund und Erholungsfläche zur Verfügung zu stehen, obwohl Boden sicherlich nicht vergleichbar geschützt werden muss, um diese Nutzungsfunktion vergleichbar den natürlichen Funktionen erfüllen zu können. Insbesondere mit der Nutzung bisher noch wenig beinträchtigter Böden als Baugrund für Siedlung und Verkehr ist aber auch eine irreversible Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen verbunden.
 
Der Anteil der Siedlungs-, Verkehrs- und Erholungsflächen an der Gesamtfläche der alten Bundesländer stieg von 7,1% im Jahr 1950 auf 12,7% Ende 1992, was einer Zunahme von 80% der Flächeninanspruchnahme entspricht ... In den Jahren 1989 bis 1992 nahm die Siedlungs- und Verkehrsfläche täglich um 71 ha zu" (Ludwig Hipp, 2000).
 
"Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist der nachhaltige Schutz der Bodenfunktionen. Die natürlichen Bodenfunktionen, die Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie die Nutzungsfunktionen des Bodens sind nach ihrer Schutzwürdigkeit gleichrangig. Bei Konflikten zwischen den natürlichen Funktionen und den Nutzungsfunktionen kommt der Vermeidung von Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen ein besonderes Gewicht zu" (Ludwig Hipp, 2000).